ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der CWS Software GmbH & Co. KG (Stand Januar 2023)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Verkäufe von Waren und sonstige Leistungen, zwischen uns, der CWS Software GmbH & Co. KG (im folgenden "CWS") und dem Kunden, gleich ob diese Geschäfte online oder offline abgeschlossen werden. Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

2. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt haben. Die Durchführung der Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs.1 BGB. Diese gelten zusätzlich für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote sind hinsichtlich der Preise, der Lieferbedingungen und des sonstigen Inhaltes freibleibend, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Ein Vertragsschluss bei Angeboten kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von CWS bzw. – bei Fehlen einer Auftragsbestätigung – durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

3. Ein Vertrag kommt auch zustande, wenn ohne vorherige Auftragsbestätigung binnen 8 Tagen die Lieferung oder Leistung gemäß der Kundenbestellung durch CWS erfolgt und dazu eine entsprechende Rechnung an den Kunden versandt wird.

4. Soweit zusätzlich die Möglichkeit einer Online-Bestellung eingerichtet ist, gibt der Kunde bereits am Ende des Bestellvorgangs durch Klick auf den Button „Zahlungspflichtig Bestellen“ ein verbindliches Vertragsangebot ab. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn CWS dieses Angebot annimmt. Dies geschieht ausschließlich in schriftlicher Form, mit der CWS den Eingang und die Annahme der Bestellung bestätigt.

§ 3 Überlassene Unterlagen und Dokumentationen

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Validierungsberichte, Dokumentationen, etc., behält CWS sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2. Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, CWS erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung wie z.B. bei Validierungsberichten. Soweit CWS das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise, Zahlung und Zahlungsverzug

1. Für gemäß diesen Bedingungen erbrachte Lieferungen und Leistungen wird CWS die im Angebot festgelegten Preise berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer.

2. Der Abzug von Skonto ist nur mit besonderer schriftlicher Vereinbarung erlaubt.

3. Sofern sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistungen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 5 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte

1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CWS schriftlich anerkannt sind.

2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von CWS angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraums erfolgt die Lieferung nach den von CWS betrieblichen Erfordernissen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand fristgemäß d.h. unter Einhaltung der vereinbarten Frist zum Transport gegeben worden ist. Sollte eine Lieferung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich sein, kommt CWS während der Dauer der nicht von CWS zu vertretenden Verzögerung nicht mit der Lieferung in Verzug, dies gilt auch im Falle eines Streiks o.ä. von an den Lieferungen beteiligten Unternehmen.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CWS berechtigt, den CWS insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Lieferverzug tritt bei der Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte angemessene Nachfrist des Kunden verstrichen ist. Die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei CWS beginnt. Bei vom Kunden gewünschten Änderungen, die sich auf die vereinbarte Lieferfrist auswirken, verlängert sich diese vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.

5. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Installationen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen voraus. Durch Verzögerungen hierbei, die von CWS nicht zu vertreten sind, kann CWS eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Vertrauliche Informationen und Datenschutz

1. Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden. Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden.

2. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. CWS verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen.

3. Wenn im Zuge individueller Angebotserstellung von Softwareanbietern die Anschrift des Endusers gefordert wird, dann übergibt CWS die geforderten Daten in dem Umfang, wie der Kunde die Daten bei seiner Anfrage an CWS benannt hat. Diese Daten können dann auch auf Servern außerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Datenschutzrichtlinie liegen.

4. Unsere Allgemeine Datenschutzerklärung finden Sie hier: Datenschutzerklärung

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

1. CWS behält sich das Eigentum sowie das Nutzungsrecht an gelieferter Ware und Software bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn CWS sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. CWS ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. CWS ist und bleibt Inhaber, bzw. Verfügungsberechtigter, sämtlicher Schutzrechte und nicht schutzrechtsfähigen Verfahrenstechniken / Know-How die an CWS Softwareprodukten besteht.

3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes nur mit unserer schriftlichen Genehmigung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die CWS Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. CWS wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. CWS verpflichtet sich, die CWS zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Haftungsausschluss

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt immer eine ordnungsgemäße Mängelrüge voraus. Im Falle eines Mangels gewährt der Kunde CWS eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. CWS ist zur mehrfachen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung berechtigt, solange dies dem Kunden zumutbar ist. Sollte die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Mängel, bzw. Fehler, die durch fehlerhafte Daten, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung durch den Kunden, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung sowie durch andere, von uns nicht zu vertretende Gründe, vor oder nach Ablieferung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Fehlern die durch nicht von CWS gelieferte Programme oder Komponenten entstehen.

4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst oder durch Dritte unsachgemäße Ergänzungen oder Änderungen an den gelieferten Programmen oder Daten vornimmt, soweit nicht ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem gerügten Mangel ausgeschlossen ist, wofür der Kunde die Beweislast trägt.

5. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Beanstandung oder das Gewährleistungsverlangen des Kunden unberechtigt war, so gehen auch bei Bestehen eines Wartungsvertrages alle dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Kunden.

§ 10 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann eine zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem gewollten möglichst nahe kommt.

3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Lindlar. Für alle übrigen Käufer ist der ausschließliche Gerichtsstand und Erfüllungsort ebenfalls in Lindlar. In allen übrigen, vorliegend nicht geregelten Fällen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.